Legasthenie

Seit dem Schuljahr 2016/17 wurden der Nachteilsausgleich und der Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie rechtlich neu geregelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellen der Art. 52 Abs. 5 im BayEUG und die BaySchO (Bayerische Schulordnung) Teil 4 § 31 – § 36 dar. Sie können dies auf der Seite der Schulberatungsstelle Bayern nachlesen:

Anerkennugsverfahren

Bei jedem Schulwechsel muss ein schriftlicher Antrag zur Berücksichtigung einer Legasthenie an der neuen Schule gestellt werden.

Bitte geben Sie frühzeitig (wenn möglich schon bei der Anmeldung) diesen Antrag ab. Zusätzlich benötigt die Schule das Gutachten (Diagnose) über die Lese- und Rechtschreibstörung. (Gutachten enthalten Testergebnisse, eine Bestätigung der Diagnose vom Schulpsychologen der letzten Schule ist NICHT ausreichend). Die letzte Testung muss nach der Grundschulzeit erfolgt sein.

Ist eine Nachtestung nötig, (falls das Gutachten noch aus der Grundschule ist), empfehlen wir Ihnen diese zeitnah nachzuholen, entweder beim Kinder- und Jugendpsychiater oder bei Ihrem zuständigen Schulpsychologen. Bitte bedenken Sie, dass Sie sich bei Kinder- und Jugendpsychiatern eventuell auf längere Wartezeiten einstellen müssen!

  • In den ersten Schulwochen erfolgen Einzelgespräche, in welchen die Schulpsychologin mit den Schülerinnen und Schüler einen individuellen Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz bespricht.
  • Spät eingereichte Gutachten und Anträge verzögern die Erstellung eines Nachteilsausgleiches und Notenschutzes!
  • Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit zu Beginn jeden neuen Schuljahres auf den Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz zu verzichten. Hierfür müssen Sie innerhalb der ersten Schulwoche eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben.

Bei Fragen melden Sie sich bitte bei unserer Schulpsychologin Christina Oswald.